Buchführung

VERA übernimmt die laufende Buchhaltung, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. *)

Unsere langjährige Praxiserfahrung garantiert Ihnen eine präzise und zeitgerechte Erfassung aller Geschäftsvorfälle.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um sich vollumfänglich auf Ihre

unternehmerischen Ziele zu fokussieren.

Telefon: 08444 3469969

Mobil: 0155 650 109 52

E-Mail: buchhaltung@vonvera.de

Für die Bereitstellung Ihrer vertraulichen Daten und Auswertungen benutzen wir hochgesicherte Onlinespeicher.

Dabei ist nicht nur die Speicherung (auf deutschen Servern) sicher, sondern auch die Datenübertragung geschieht verschlüsselt.

*) Rechtlicher Hinweis

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

Auszug aus dem Gesetzestext:

Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchführung liefert bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses essenzielle Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Ihres Unternehmens.

Diese Daten sind entscheidend für fundierte Entscheidungen und eine umfassende Analyse der wirtschaftlichen Situation, die zukünftige Strategien beeinflussen können.

digitale Übernahme Ihrer Buchführungsunterlagen

  • Erfassung und Auswertung der Belege nach den gesetzlichen Vorgaben

  • Übernahme von Daten aus der Fakturierungs- oder Kassensoftware

  • Übernahme von Daten aus elektronischen Kontoauszügen

  • Abstimmung der Buchhaltung

  • Anlagenbuchführung

  • Digitales Belegbuchen

monatliche Standardauswertungen

  • Antrag auf Dauerfristverlängerung

  • Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldung

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)

  • Summen- und Saldenlisten

  • Offene-Posten-Auswertungen

Individuelle Auswertungen

  • besondere BWA-Formen

  • Kostenstellen-/ Kostenträgerrechnungen

  • Controlling-Report

  • Übernahme des Mahnwesens

  • Vorbereitung Zahlungsverkehr

weitere Leistungen

  • Import und Export von Buchführungsdaten

  • Verarbeitung vorkontierter Belege

Rechtlicher Hinweis

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

Auszug aus dem Gesetzestext:

Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.