Lohnabrechnung und Lohnbuchhaltung

Die sichere und individuelle Bearbeitung Ihrer Lohnunterlagen ist von höchster Bedeutung.

Durch den Einsatz modernster Technologien und strenger Datenschutzrichtlinien gewährleisten wir, dass Ihre sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

Jeder Schritt im Bearbeitungsprozess wird sorgfältig dokumentiert und von qualifizierten Fachkräften durchgeführt.

So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir die Genauigkeit und Sicherheit Ihrer Lohnunterlagen garantieren.

  • Einrichten der Lohnbuchführung

  • Übernahme der laufenden Lohnbuchführung

  • Datenübermittlungen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen

  • Erstellung von Buchungslisten, Lohnartenlisten, Kostenstellenlisten, Kostenträgerlisten, Einarbeitung pfändbarer Beträge

  • Lohnsteuerliche Beurteilung zu: Tantiemen, Urlaubs-Weihnachtsgelder, Schlechtwetterzeiten,

    Kurzarbeitszeiten, Abfindungen, Sachbezüge, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs, Schüler / Studenten etc.)

  • Betreuung und Teilnahme bei Prüfungen (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Mindestlohn, Berufsgenossenschaft, Künstlersozialkasse, Arbeitsamt etc.)

Rechtlicher Hinweis

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

Auszug aus dem Gesetzestext:

Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.