Weitere Leistungen

  • Import und Export von Buchführungsdaten

  • Verarbeitung vorkontierter Belege

Für die Bereitstellung Ihrer vertraulichen Daten / Auswertungen benutzen wir hochgesicherte

Onlinespeicher. Dabei ist nicht nur die Speicherung (auf deutschen Servern) sicher, sondern auch die

Datenübertragung geschieht verschlüsselt.

Rechtlicher Hinweis

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd.

Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

Auszug aus dem Gesetzestext: Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt

nicht für

1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der

Abgabenordnung,

die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und

Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das

Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der

Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht

werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen

Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre

auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16

Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Übernahme der kompletten Buchführung

  • Erfassung und Auswertung der Belege nach den gesetzlichen Vorgaben

  • Übernahme von Daten aus der Fakturierungs- oder Kassensoftware

  • Übernahme von Daten aus elektronischen Kontoauszügen

  • Abstimmung der Buchhaltung

  • Anlagenbuchführung

  • Digitales Belegbuchen

Standardauswertungen

  • Antrag auf Dauerfristverlängerung

  • Umsatzsteuervoranmeldung

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)

  • Summen- und Saldenlisten

  • Offene-Posten-Auswertungen

Individuelle Auswertungen

  • besondere BWA-Formen

  • Kostenstellen-/ Kostenträgerrechnungen

  • Controlling-Report

  • Übernahme des Mahnwesens

  • Vorbereitung Zahlungsverkehr

Weitere Leistungen

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  • Verarbeitung vorkontierter Belege

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Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd.

Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

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§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt

nicht für

1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der

Abgabenordnung,

die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und

Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das

Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der

Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht

werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen

Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre

auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16

Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Übernahme der kompletten Buchführung

  • Erfassung und Auswertung der Belege nach den gesetzlichen Vorgaben

  • Übernahme von Daten aus der Fakturierungs- oder Kassensoftware

  • Übernahme von Daten aus elektronischen Kontoauszügen

  • Abstimmung der Buchhaltung

  • Anlagenbuchführung

  • Digitales Belegbuchen

Standardauswertungen

  • Antrag auf Dauerfristverlängerung

  • Umsatzsteuervoranmeldung

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)

  • Summen- und Saldenlisten

  • Offene-Posten-Auswertungen

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  • besondere BWA-Formen

  • Kostenstellen-/ Kostenträgerrechnungen

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  • Vorbereitung Zahlungsverkehr

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Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

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§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt

nicht für

1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der

Abgabenordnung,

die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und

Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das

Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der

Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht

werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen

Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre

auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16

Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

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  • Erfassung und Auswertung der Belege nach den gesetzlichen Vorgaben

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Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

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§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt

nicht für

1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der

Abgabenordnung,

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Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das

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