
Import und Export von Buchführungsdaten
Verarbeitung vorkontierter Belege
Für die Bereitstellung Ihrer vertraulichen Daten / Auswertungen benutzen wir hochgesicherte
Onlinespeicher. Dabei ist nicht nur die Speicherung (auf deutschen Servern) sicher, sondern auch die
Datenübertragung geschieht verschlüsselt.
Rechtlicher Hinweis
Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd.
Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.
Auszug aus dem Gesetzestext: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt
nicht für
1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung,
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das
Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der
Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht
werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre
auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Erfassung und Auswertung der Belege nach den gesetzlichen Vorgaben
Übernahme von Daten aus der Fakturierungs- oder Kassensoftware
Übernahme von Daten aus elektronischen Kontoauszügen
Abstimmung der Buchhaltung
Anlagenbuchführung
Digitales Belegbuchen
Antrag auf Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuervoranmeldung
Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
Summen- und Saldenlisten
Offene-Posten-Auswertungen
besondere BWA-Formen
Kostenstellen-/ Kostenträgerrechnungen
Controlling-Report
Übernahme des Mahnwesens
Vorbereitung Zahlungsverkehr
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Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd.
Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.
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nicht für
1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung,
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das
Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der
Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht
werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
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§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt
nicht für
1. 2. 3. 4. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung,
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das
Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der
Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht
werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
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nicht für
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